Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbeziehungen haben Gültigkeit für alle Verträge zwischen der RÜBYMEDIA (im Folgenden Unternehmer) und ihrem Vertragspartner (im Folgenden Besteller), die die Veröffentlichung von digitalen Werbe-anzeigen an Außenwerbeanlagen zum Inhalt hat.
I. Auftragsbasis
1. Der Unternehmer setzt sich nach besten Kräften ein, seinen Werbekunden einen bestmöglichen Nutzen zu erbringen durch bestmöglich platzierte Werbestelen und besten Kräften erstellten Werbeanzeigen, wenn diese
beim Unternehmer zur Gestaltung neben der Werbeschaltung in Auftrag gegeben werden.
2. Aufträge des Bestellers müssen die Bezeichnung der Person des Bestellers, die Angabe des beworbenen Produktes sowie Art und Umfang der Werbemaßnahme, insbesondere der genauen Werbestelle enthalten.
3. Dem Unternehmer steht die Annahme von Angeboten frei. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
4. Der Vertragsschluss bedarf der schriftliche Annahme von Seiten des Unternehmers. Im Auftrag muss erkennbar sein, für welches Produkt geworben wird.
5. Bedient sich der Werbungstreibende einer Agentur bzw. eines Vermittlers, so kommt das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und der Agentur/dem Vermittler zustande, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird.
Will die Agentur/der Vermittler den Vertrag im Namen des Werbungstreibenden mit unmittelbarer Wirkung für diesen abschließen, so muss dieser Umstand bei Vertragsschluss eindeutig dem Unternehmer gegenüber deutlich gemacht werden.
Die Agentur / Mittler tritt mit Vertragsschluss seine Ansprüche gegen den Werben-den aus dem zwischen Agentur / Mittler und dem Werbenden geschlossenen Werbevertrag an den Auftragnehmer ab, soweit dies Gegenstand der Beauftragung des Auftragnehmers sind. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung mit Auftragserteilung an (Sicherungsabtretung).
6. Aus dem Vertragsverhältnis steht dem Besteller, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, kein Anspruch auf eine besondere Platzierung innerhalb der einzelnen Werbeslots oder eine bestimmte inhaltliche Umgebung zu.
II. Vertragsbedingungen
1. Die Zuverfügungsstellung der Werbeinhalte als geeignete Datei hierfür obliegt alleine dem Besteller.
Der Besteller hat diese Dokumente vor Beginn der Veröffentlichung zu übergeben. Soweit diese Dokumente durch einen Dritten übergeben werden, erfolgt keine Überprüfung seitens des Unternehmers.
Kommt der Besteller seinen vorgenannten Obliegenheiten nicht rechtzeitig nach, so steht dem Unternehmer ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu, sofern sich der Besteller in Annahmeverzug befindet.
2. Dem Besteller obliegt die Form und der Inhalt der Werbedatei. Er hat sicher-zustellen, dass die Anzeige/Werbung nicht gegen Urheber-/Wettbewerbsrecht verstößt. Eine Prüfpflicht des Unternehmers besteht nicht.
Wird der Unternehmer aufgrund von Verstößen gegen Urheber-/Wettbewerbsrecht von Dritten in Anspruch genommen, so stellt ihn der Besteller von diesen Ansprüchen und allen infolge entstehenden Kosten frei. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbeunterlagen unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer übernimmt auf Veranlassung des Auftraggebers auf dessen
Kosten die Herstellung der Werbemittel bzw. nimmt auf Veranlassung des Auftraggebers erforderliche Anpassungen ungeeigneter Werbeunterlagen auf dessen Kosten vor. Sofern der Auftraggeber die Werbeunterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt und sich die Werbeschaltung dadurch verzögert bzw. verkürzt, entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Ersparte Aufwendungen hat sich der Auftragnehmer anrechnen zu lassen.
3. Soweit bezüglich der Größe der Anzeige zwischen den Vertragsparteien keine Absprache getroffen wird, wird von Seiten des Unternehmers die für die Art der Anzeige übliche Größe verwendet. Die genauen technischen Angaben sind den technischen Angaben zu den Werbeformaten zu entnehmen, die der Besteller mit der Annahme des Auftrages erhalten hat
4. Der Unternehmer leistet im Falle eines technischen Versagens der Werbeanlage durch Stromausfall, höhere Gewalt oder Beschädigung durch Dritte Ersatz durch Nachholung der entfallenen und vereinbarten Werbeschaltung. Ein Ersatz weiterer Kosten und Schäden, die darüber hinaus gehen sollten, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Auf Wunsch erhält der Besteller zusammen mit der Rechnung einen Beleg über die Schaltung der Anzeige. Als Beleg kann der digitale Werbeschaltplan dienen. Soweit ein Beleg nicht mehr beigebracht werden kann, kann der Besteller eine Bescheinigung über die Veröffentlichung vom Unternehmer verlangen.
6. Der Unternehmer ist berechtigt, die vom Besteller übergebenen Werbedateien zu eigenen Werbezwecken unentgeltlich zu verwenden. Der Besteller kann diese Erlaubnis widerrufen.
III. Preise
1. Die Vergütung des Unternehmers bestimmt sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den Preislisten des Unternehmers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Preise sind zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu verstehen.
2. Kommt es infolge einer regelmäßigen Veröffentlichung zu einer automatischen Vertragsverlängerung, so sind ab dem Zeitpunkt der Verlängerung die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Preislisten maßgeblich.
Erhöhen sich die Preise dabei um mehr als 10 %, so kann der Besteller den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen, die ab Mitteilung der Preiserhöhung beginnt, dem Unternehmer in Schriftform zuzugehen. Das Kündigungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn der Unternehmer die Beibehaltung der bisherigen Preisliste erklärt oder Preiserhöhungen bis 10% erfolgt sind.
IV. Aufrechnung
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis zulässig.
V. Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht
Der Besteller kann sich auf ein Zurückbehaltungs – oder Leistungsverweigerungsrecht nur berufen, wenn der dem Recht zugrundeliegende Anspruch im selben Vertragsverhältnis begründet ist und rechtskräftig festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt ist.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung des Unternehmers ist vor Veröffentlichung der Werbung fällig.
2. Die Zahlung durch den Besteller hat spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Tag des Geldeingangs.
3. Gerät der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so kann der Unternehmer die weitere Durchführung des Vertrages von der Erbringung von
Vorauszahlungen und/oder der Begleichung bestehender Außenstände abhängig machen. Soweit der Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erwachsen dem Besteller hierdurch keinerlei Ansprüche.
VII. Haftung, Ausschlussfrist
1. Eine Haftung des Unternehmers für Schäden aufgrund einer Pflichtverletzung besteht nur, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Unternehmers oder der Erfüllungsgehilfen des Unternehmers beruht.
Hiervon bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten unberührt.
Das Recht des Besteller, sich nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
2. Sofern ein Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer dem Grunde nach besteht, werden von der Ersatzpflicht nur solche Schäden erfasst, die für ihn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als möglicher
kausaler Schaden einer entsprechenden Pflichtverletzung erkennbar war. Mittelbare Schadenspositionen werden nur erfasst, soweit ihre Entstehung typischerweise als vorhersehbar anzusehen ist.
3. Der Unternehmer haftet nicht für die Nichterfüllung, Verzögerung, Unterbrechung oder Beendigung der Veröffentlichung, soweit er dies nicht zu vertreten hat. Soweit ein Vertretenmüssen auf Seiten des Unternehmers vorliegt, hat der Besteller einen Anspruch auf eine Ersatzveröffentlichung. Kann der Zweck der Veröffentlichung durch die Ersatzveröffentlichung nicht mehr oder nur teilweise herbeigeführt werden, so hat der Besteller einen Anspruch auf Rückgewährung der Vergütung. Die Höhe der Rückgewährung bestimmt sich nach dem Maß der Beeinträchtigung. Weitere Ersatzansprüche des Bestellers bestehen nicht.
Das Recht des Bestellers, sich nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
4. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 1 Woche nach Eingang von Rechnung und Beleg anzuzeigen.
Kommt der Besteller der Anzeige nicht innerhalb der Frist nach, so sind seine Ansprüche im Hinblick auf den Mangel ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
VIII. Konkurrenz
Dem Unternehmer ist erlaubt, seine Tätigkeit auch für Konkurrenten des Werbungstreibenden auszuüben.
IX. Rechtsfolgen bei unzumutbarer Werbung
1. Werbung eines Bestellers ist unzumutbar, wenn ihr Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Vorgaben oder den Interessen der Unternehmen/Personen widerspricht, in deren Medien die vertragsgegenständliche Werbung erfolgen soll.
Unzumutbarkeit ist eine Werbung auch dann, wenn ihr Inhalt sexueller oder ausländerfeindlicher Natur ist oder ein politischer, religiöser oder weltanschaulicher Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
2. Stellt der Unternehmer die Unzumutbarkeit der Werbung nach Vertragsschluss fest, so steht ihm aus diesem Grund ein Rücktrittsrecht zu.
3. Ist die Unzumutbarkeit erst zu einem Zeitpunkt feststellbar, in dem die Werbung bereits veröffentlicht wurde, so ist der Unternehmer befugt, die Veröffentlichung umgehend zu beenden. Des weiteren kann der Unternehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
X. Schriftformklausel, Vollständigkeitsklausel
1. Änderungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform.
2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
XI. Vertragsübernahme
Eine Übertragung des Vertragsverhältnisses auf einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei.
XII. Abwehrklausel
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, soweit diese im Widerspruch zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers stehen.
XIII. Gerichtsstand
Gegenüber Kaufleuten ist der Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis einschließlich Ansprüchen aus unerlaubter Handlung am Amtsgericht Altötting. Dies gilt nicht, soweit zwischen den Vertragsparteien eine gemeinsamer Gerichtsstand besteht.
XIV. Salvatorische Klausel
Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt.
Stand Dezember 2014